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MedienmitteilungVeröffentlicht am 18. Februar 2026

Bundesrat will Prinzip der einmaligen Datenerhebung im KVG gesetzlich verankern

Bern, 18.02.2026 — Gesundheitsdaten sollen künftig verwaltungsseitig nur noch ein einziges Mal erhoben werden, statt sie mehrfach von den Leistungserbringern zu verlangen. Dies reduziert den administrativen Aufwand, erhöht die Datenqualität und verbessert Kantonen, Versicherern, Spitälern und Gerichten den Zugang zu den Daten sowie deren Nutzung. Für die konsequente Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung («Once Only») soll das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) angepasst werden. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft an seiner Sitzung vom 18. Februar 2026 an das Parlament überwiesen.

Heute müssen Leistungserbringer wie Spitäler oder Arztpraxen gemäss KVG regelmässig Gesundheitsdaten wie etwa Angaben zur Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten oder zu Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen an verschiedene Stellen für unterschiedliche Aufgaben liefern. Die Daten werden zum Beispiel zur Weiterentwicklung der Tarifstrukturen verwendet oder für die gesundheitspolitische Steuerung (Spitalplanung, kostendämpfende Massnahmen, Mindestfallzahlen). Die Erhebung der Daten erfolgt heute oft mehrfach durch verschiedene Behördenstellen und Organisationen. Diese Mehrfacherhebungen sind aufwendig, teuer und fehleranfällig. Zudem entstehen parallele Datenbestände, was die Transparenz, Vergleichbarkeit und Datenqualität beeinträchtigten.

Damit diese Daten nach dem Once-Only-Prinzip künftig nur noch einmal erhoben und aus einer Quelle für mehrere Zwecke genutzt werden können, will der Bundesrat das Gesetz anpassen. Eine Änderung des KVG sieht die einmalige Weitergabe der Daten von Leistungserbringern an das Bundesamt für Statistik (BFS) vor und soll unnötigen Mehrfacherhebungen entgegenwirken. Aus diesem Grund wird die bisherige Regelung in Artikel 59a KVG auf zwei neue, präzisere Artikel (Artikel 22 und 22a E-KVG) übertragen. Gleichzeitig wird der Kreis der Datenempfänger erweitert. Neben Bundesstellen, Kantonen und Versicherern sollen neu auch die Eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die Eidgenössische Qualitätskommission, die Verbände der Versicherer, die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die SwissDRG AG die Daten der Leistungserbringer für ihre Arbeiten auf diesem Wege erhalten.

Projekt «Spitalstationäre Gesundheitsversorgung» setzt Once-Only-Prinzip um

In Zukunft werden die Daten im spitalstationären Bereich an die Plattform SpiGes («Spitalstationäre Gesundheitsversorgung») geliefert, die das BFS gemeinsam mit den betroffenen Akteuren entwickelt hat. Beteiligt waren Leistungserbringer, das Bundesamt für Gesundheit, Versicherer, die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren sowie die Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz. Das Projekt SpiGes ist Teil von DigiSanté, dem Programm zur Förderung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen.

Vorteile einmaliger Datenerhebung

Durch die einmalige Erhebung der Daten wird vermieden, dass dieselben Informationen mehrfach geliefert werden müssen. Das reduziert den administrativen Aufwand, verbessert die Übersicht über die Datenflüsse und den Zugang zu Daten. Kantone, Versicherer, Spitäler und Gerichte arbeiten dadurch mit denselben, einheitlichen Daten, was Planungen vereinfacht und eine transparente Preisgestaltung ermöglicht. Die Daten bleiben jedoch anonymisiert.

Für die Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung in den Bereichen Unfallversicherung/Militärversicherung/Invalidenversicherung sind auch Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, des Bundesgesetzes über die Militärversicherung und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erforderlich.

Die angepassten Rechtsgrundlagen schaffen die Voraussetzung dafür, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch ambulante Daten in die vom BFS bereitgestellte Plattform integriert werden können.

Weitere Informationen:

Änderung des KVG: Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten